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B 2025/73

Entscheid Verwaltungsgericht, 28.07.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-07-28 · Deutsch SG

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 15d Abs. 1 SVG; Art. 44 Abs. 2 VRP. Spruchkörper bei Rekurs gegen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Bei der Anordnung einer Beweismassnahme (Fahreignungsuntersuchung) handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn des VRP. Deshalb ist über dagegen erhobene Rekurse an die Verwaltungsrekurskommission in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden. Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung zu neuerlichem Entscheid in gesetzmässiger Dreierbesetzung. (Verwaltungsgericht, B 2025/73)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 28. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2025/73 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Emanuel Cohen, Advokatur Cohen, Dufourstrasse 58, Postfach 173, 8702 Zollikon, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand verkehrsmedizinische Untersuchung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ wurde seit 17. März 2009 vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (StVA) des Kan- tons St. Gallen wiederholt der Führerausweis entzogen, zuletzt am 9. April 2013 auf unbe- stimmte Zeit (siehe zuvor die Verfügungen vom 17. März 2009, worin der Führerausweis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Monat entzogen wurde, act. 9.8, S. 4 f.; vom 25. März 2010, worin der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs im an- getrunkenen Zustand für sechs Monate entzogen wurde, act. 9.8, S. 8 f.; vom 10. Oktober 2011, worin der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand für einen Monat entzogen wurde, act. 9.8, S. 11 ff.). Diesem Ausweisentzug lag ein von A.__ bei einer Trunkenheit von 1,63 Promille verursachter Parkschaden und eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zugrunde (act. 9.8, S. 94 unten sowie das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. Februar 2013, act. 9.8, S. 60 ff., worin ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung festgestellt worden war). Gestützt auf eine verkehrsmedizinische und -psychologische Beurteilung vom

10. Januar 2014 (act. 9.8, S. 112 ff.) verfügte das StVA am 3. März 2014 die Aufhebung des Führerausweisentzugs unter Auflagen (act. 9.8, S. 138 ff.). Es hob die Auflagen mit Verfügung vom 25. November 2015 auf (act. 9.8, S. 170), nachdem eine verkehrsmedizini- sche Verlaufskontrolle ergeben hatte, dass A.__ alkoholabstinent geblieben war (Auflagen- zeugnis vom 24. November 2015, act. 9.8, S. 165 f.). b. Am 11. November 2024 ging beim StVA ein Erledigungsrapport der Kantonspolizei vom

8. November 2024 mit dem Betreff «Fürsorgerische Unterbringung» ein. Darin wurde be- richtet, am Mittwoch, 23. Oktober 2024, habe eine Drittperson über die Notrufzentrale ge- meldet, ihr Nachbar, A.__, sei psychisch sehr auffällig. Dieser habe an ihrer Wohnungstür geläutet und sein Glied entblösst. Vor Ort habe die Kantonspolizei A.__ in seiner […]praxis angetroffen. Er habe erklärt, eine Kollegin habe ihm erzählt, sein Nachbar hätte in seiner Praxis Kameras installiert, um ihn auszuspionieren. Bei der anschliessenden Kontrolle habe A.__ sein Glied und seinen After gezeigt und dabei erklärt, dass ihm ein Tag zuvor das Glied abgeschnitten worden und es nun wieder nachgewachsen sei. Auf dem Polizeistütz- punkt habe die Amtsärztin B.__, Praktische Ärztin (vgl. Medizinalberuferegister, www.med- regom.admin.ch), ein längeres Gespräch mit A.__ geführt. Eine fürsorgerische Unterbrin- gung habe sie nicht verfügt. In der Praxis von A.__ hätten sich eindeutige «Kiffer»-Utensi- lien sowie Kokainreste befunden. Gegenüber der Amtsärztin habe er geäussert, einen Tag zuvor Kokain konsumiert zu haben und regelmässig Quentiapin einzunehmen. Dieses B 2025/73 2/7

Medikament werde zur Therapie von psychischen Störungen wie Schizophrenie oder Psy- chosen eingesetzt (act. 9.8, S. 172 ff.). c. Nachdem das StVA A.__ hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte (siehe Schreiben des StVA vom 14. November 2024, act. 9.8, S. 177, und Stellungnahme von A.__ vom 2. Ja- nuar 2025, act. 9.8, S. 192 ff., samt Bestätigung der ihn behandelnden Dr. med. C.__, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin [vgl. Medizinalberuferegister, www.medre- gom.admin.ch], vom 4. Dezember 2024, dass sie Quetiapin in einer sehr kleinen, die Fahr- tauglichkeit nicht beeinträchtigenden Dosis zur Behandlung von Schlafproblemen ver- schrieben habe, act. 9.8, S. 197), ordnete es mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 an, er habe sich einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Bei A.__ sei klar von einer psychischen Störung auszugehen und es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den Konsum von Kokain vor (act. 9.8, S. 201 ff.). B. Den gegen die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 von A.__ am 20. Januar 2025 erhobenen Rekurs (act. 9.1; siehe auch die Rekursbegründung vom 3. Februar 2025, act. 9.4) wies die Präsidentin der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission mit Ent- scheid vom 27. März 2025, IV-2025/4 P, ab (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 27. März 2025 erhob A.__ am 2. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). In der Be- schwerdeergänzung vom 24. April 2025 beantragte er, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das Administrativmassnahmeverfahren vollständig einzustellen. Even- tualiter seien einzig drei Urinkontrollen auf Kokain und/oder andere Betäubungsmittel bei einer vom Verwaltungsgericht bzw. dem StVA (Beschwerdegegner) anerkannten Stelle an drei aufeinanderfolgenden Montagen anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Zudem stellte er den Beweisantrag, die Amtsärztin B.__ sei zur Beantwortung der Frage aufzufordern, ob sie ihren Untersuch vom 23. Oktober 2024 verschriftlicht habe, und falls ja, sei sie aufzufordern, das entsprechende Dokument einzureichen. Zusammenge- fasst rügte der Beschwerdeführer eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes und bestritt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erfüllt seien (act. 6). B 2025/73 3/7

b. Sowohl die Vorinstanz (act. 8) als auch der Beschwerdegegner (act. 11) verzichteten auf eine Vernehmlassung. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz bestätigten Anord- nung einer Fahreignungsuntersuchung umstritten. Das Verwaltungsgericht ist zum Ent- scheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Mit der am 2. April 2025 erhobenen Be- schwerde gegen den am 27. März 2025 versandten Entscheid der Vorinstanz (act. 2) wurde die vierzehntägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP; siehe hierzu VerwGE B 2025/54 vom 3. Juli 2025 E. 2.3.7). Deshalb und weil mit der Be- schwerdeergänzung vom 24. April 2025 (act. 6) sämtliche Anforderungen erfüllt sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP), ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 2. Inhaltlich umstritten ist die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung des Beschwerdegeg- ners, dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) zu unterziehen habe. Wie es sich damit so- wie mit den Gehörsrügen des Beschwerdeführers verhält, hat vorliegend indessen offenzu- bleiben. Denn im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 61 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2018/250 vom 15. März 2019 E. 2.1) ist der angefochtene Entscheid bereits aus (anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten) formellen Gründen aufzuheben, da er als Kollegialentscheid (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG) hätte ergehen müssen: 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in VerwGE B 2023/126 vom 4. Oktober 2023 und B 2024/19 vom 5. April 2024 einlässlich mit der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz auseinandergesetzt, dass es sich bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn der kantonalen Verwaltungsrechtspflege handle. Es hat erwogen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der langjährigen Praxis zur Zu- ständigkeit des Kollegiums zum Rechtsmittelentscheid über Anordnungen einer Fahreig- nungsuntersuchung nicht erfüllt seien und solche Zwischenverfügungen weiterhin keine B 2025/73 4/7

vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 VRP darstellten, die eine einzelrich- terliche Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren begründen würden (siehe VerwGE B 2024/19 vom 5. April 2024 E. 2.3.1 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 2, E. 1) hat daran auch der für die kantonale Verwaltungsrechtspflege nicht einschlägige BGE 150 II 537 nichts geändert, wie das Verwaltungsgericht im VerwGE B 2025/54 vom

3. Juli 2025 E. 2 dargelegt hat und worauf verwiesen wird. Der angefochtene Rekursent- scheid ist deshalb zu Unrecht in einzelrichterlicher Zuständigkeit ergangen, was mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf das gesetzmässige Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) schon für sich genommen zu seiner Aufhebung führt (VerwGE B 2025/54 vom 3. Juli 2025 E. 2.3.7; siehe auch B 2024/63 vom 13. Juni 2024 E. 2, worin die Heilung des verfahrensrechtlichen Man- gels als Ausnahme bezeichnet wurde, da der in jenem Verfahren ergangene einzelrichter- liche Rekursentscheid vor B 2024/19 ergangen war). 2.2. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Aufhebung des angefochtenen Rekurs- entscheids mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuerlichem Entscheid in ge- setzmässiger Dreierbesetzung den ordnungsgemässen Instanzenzug gewährleistet. Die Vorinstanz wird sich im Rahmen der kollegialen Entscheidfindung aufgrund der ihr oblie- genden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP) auch mit der gegen den Rekursentscheid vom 27. März 2025 gerich- teten (neuen) ausführlichen Kritik des Beschwerdeführers (act. 6, Rz 20 ff.) auseinanderzu- setzen und über den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisantrag zu befin- den haben (act. 6, Antrag 5 und Rz 29), es seien allfällige Unterlagen der Amtsärztin B.__ über das «längere» Gespräch mit dem Beschwerdeführer (siehe hierzu act. 9.8, S. 173) betreffend die (nicht für notwendig gehaltene) fürsorgerische Unterbringung beizuziehen. Schliesslich ergeben sich – wie bereits in VerwGE B 2025/54 vom 3. Juli 2025, B 2023/126 vom 4. Oktober 2023 und B 2024/19 vom 5. April 2024 – auch im hier zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit, zumal kein vorsorglicher Führeraus- weisentzug (vgl. act. 2, E. 3/f) zur Debatte steht. 3. 3.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Rekursentscheid vom

27. März 2025 in Gutheissung des Subeventualantrags des Beschwerdeführers (act. 6, Rechtsbegehren Ziffer 3) aufzuheben und die Sache zu neuerlichem Entscheid in Dreier- besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B 2025/73 5/7

3.2. Die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten als vollständiges Obsiegen (VerwGE B 2023/224 vom 3. Juni 2024 E. 3.2). Beim somit als unterliegend zu betrachtenden Be- schwerdegegner sind keine amtlichen Kosten zu erheben, da er als Gemeinwesen nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP). 3.3. Ausgangsgemäss (E. 3.2 hiervor) hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 und Art. 98bis VRP). Das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Der seit dem Verwaltungsverfahren (act. 9.8, S. 192 ff.) mit dem Fall vertraute Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kosten- note eingereicht. Mit Blick auf den erforderlichen Aufwand, den bloss einfachen Schriften- wechsel sowie auf vergleichbare Fälle (etwa VerwGE B 2025/54 vom 3. Juli 2025, E. 4.3) erscheint eine pauschale Entschädigung der ausseramtlichen Kosten für das Beschwerde- verfahren von CHF 2'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 (Art. 28bis HonO) und Mehr- wertsteuer (Art. 29 HonO) angemessen. Sie ist vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen, der die unrichtige Rechtsauffassung der Vorinstanz betreffend die Rechtsnatur der verkehrsmedizinischen Untersuchung teilte (siehe die in der Rechtsmittelbelehrung falsch angegebene fünftägige Rekursfrist in act. 9.8, S. 204 oben; anders noch die 14-tägige Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung der früheren Anordnung einer verkehrsmedizini- schen Untersuchung vom 4. Dezember 2012, act. 9.8, S. 75 unten). B 2025/73 6/7

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. In Gutheissung des Subeventualantrags des Beschwerdeführers wird der angefochtene Rekursentscheid vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuerlichem Entscheid in Dreierbesetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit CHF 2'080 zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/73 7/7